Rose-Rosahl-Fall

Der Rose-Rosahl-Fall ist ein Klassiker der deutschen Rechtsgeschichte. Das preußische Obertribunal urteilte 1859 wegweisend über die Prolematik des Error in Persona. Der Bundesgerichtshof bestätigt 1990 die Rechtsprechung in dem ebenfalls hochinteressanten Hoferben-Fall (BGHSt 37, 214)

Darum geht es:

Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig bot dem Arbeiter Rose eine hohe Belohnung an, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschießt. Rose kannte Schiebe gut und wusste auch wie dieser aussah. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig auf die Lauer. In der Dämmerung kam ein Mann den Weg entlang, den er für Schiebe hielt. Tatsächlich war es jedoch Ernst Heinrich Harnisch. Rose schoss auf Harnisch und tötete ihn dann durch Schläge mit dem Gewehr.

Problematik:

Fraglich ist, wie der Irrtum des unmittelbaren Täters Rose über das Opfer zu beurteilen ist.

Ist dieser wegen Mordes an Harnisch oder wegen fahrlässiger Tötung von Harnisch und versuchten Mordes an Schliebe zu bestrafen?

Aus der Sicht des unmittelbaren Täters Rose handelt es sich um einen Irrtum über die Person des Opfers (lat.: error in persona).

Fraglich ist wie sich der Irrtums des Täters (Rose) auf die Strafbarkeit des Anstifters (Rosahl) auswirkt. Denn es lässt sich argumentieren, aus dessen Sicht liege lediglich ein Fehlgehen des Tatmittels (lat.: aberratio ictus) vor.

 

Lösung:

Harnisch wurde vom Schwurgerichtshof zu Halle wegen Mordes zum Tode verurteilt. Der Vorsatz wird nur aufgrund des Identitätsirrtums (lat. error in persona) über das Opfer nicht ausgeschlossen.

Wegen Anstiftung zum Mord an Harnisch wurde Rosahl ebenfalls zum Tode verurteilt. Der „error in persona“ des Täters für den Anstifter war nach Auffassung des Gerichts ebenso unbeachtlich.

Rose und Rosahl wurden hingerichtet.

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Fundstelle:

Rose-Rosahl-Fall
Preußisches Obertribunal, Urteil v. 05.05.1859

Vollständiges Urteil:
GA 7 (1859), 322

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