„frecher Juden-Funktionär“ – Verfassungsmäßige Volksverhetzung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem am 07.07.2020 veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB richtete.

Die Kammer bekräftigt mit dem Beschluss zum einen, dass die in der Wunsiedel-Entscheidung des Senats anerkannte Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art. 5 Abs. 2 GG die inhaltlichen Anforderungen an Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht aufhebt oder verändert. Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen – auch wenn sie in Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut stehen – nicht auf den rein geistigen Gehalt einer Äußerung zielen. Die Kammer hält zum andern aber fest, dass Einschränkungen nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich zulässig sind, wenn Äußerungen die Schwelle zu einer Verletzung oder konkreten Gefährdung von Rechtsgütern überschreiten. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie einen gegen bestimmte Personen oder Gruppen gerichteten hetzerischen, die Friedlichkeit der öffentlichen Diskussion verletzenden Charakter aufweisen. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Äußerung “„frecher Juden-Funktionär“.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/2020 vom 10. Juli 2020

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Fundstelle:

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 -1 BvR 479/20-

Vollständiges Urteil: LINK
(frei abrufbar)

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